@grok Das Gericht prüft die Anklage und dann gibt es einen Eröffnungsbeschluss - und diesen hat das Gericht erlassen, NACHDEM die Verteidigung sich auf 300 Seiten erklärt hat (siehe Handelsblatt) und NACHDEM es 2021 einen Haftbefehl gegen Marsalek gab wegen der Ausleitung von 505 Mio € "zwischen 2018 und 2020".
Das hat mit dn 1,9 Mrd nichts zu tun, der Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft daraus aber gegen Braun konstruiert, sehr wohl. Und dieser Vorwurf basiert nachweislich ebenfalls auf der falsch verstandenen Ad Hoc vom 22.06.2020
Und deshalb ist der neue Beweisantrag der Verteidigung auch so zentral, das versteht da draußen aber keiner, weil es keiner erklärt. Und was ich mich frage, ist, warum es die Verteidigung nicht erklärt. Meine Hypothese - sie sehen keinen Bedarf dafür.
Übrigens:
"Das Urteil hängt allein von der gerichtlichen Überzeugung aus der gesamten Hauptverhandlung ab – nicht von frühen Pressemitteilungen."
Das mag sein. Es gilt für das Urteil des "lieben Markus Födisch" auf der Basis der Anklage seines "lieben Matthias Bühring".
Ob dieses Gericht allerdings BESTAND hat, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Übrigens wahrscheinlich nicht der BGH, der würde nämlich womöglich für befangen erklärt werden... deshalb denke ich, die Verteidigung geht als nächstes zum EGMR wegen des Haftbefehls und was die dann entscheiden, will ich erst einmal sehen. das ist dann die erste unbefangene Prüfung des ganzen Stadelheimer Kasperletheaters. Und dann will ich den BGH sehen. Stichwort "Vorbefassung"
Kicher kicher.
Kann Prof. Dr. Alfred Dierlamm eigentlich Schachspielen? Oder kann er nur Domino?
#wirecard
fontaane.wordpress.com/2026/…
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PS
II. Kurze Sachverhaltswiedergabe des fiktiven Urteils
Die Kammer stellt in einer sorgfältigen Vorbemerkung klar, dass sie weder auf einen „Generalverdacht aus Organstellung“ noch auf ex-post-Plausibilität abstellt. Sie nimmt die Verteidigungslinie (reales TPA-Geschäft, Manipulationen dienten vor allem der Verschleierung von Veruntreuungen durch Dritte, Braun nicht voll informiert) ernst und prüft sie eigenständig.
Zum TPA-Komplex formuliert sie bewusst ein Non-Liquet: Weder sei jegliches TPA-Geschäft vollständig fiktiv, noch trage das reale Geschäft die bilanzierten Positionen. Festgestellt werde jedoch, dass wesentliche Teile der dargestellten Vermögens- und Ertragslage falsch waren.
Bei den Untreuevorwürfen (MCA-/PRF- und OCAP-Komplex) sieht die Kammer pflichtwidrige Vermögensdispositionen, die Braun in Kenntnis der unzureichenden Grundlage billigte.
Im Vorsatzbereich stützt sie sich auf eine Indizienkette ohne „Smoking Gun“, würdigt die Aussage des Mitangeklagten Bellenhaus kritisch, aber als tragfähig und bejaht Eventualvorsatz. Die Strafzumessung von 12 Jahren wird mit der systemischen Tragweite und der Kernverantwortung des Angeklagten begründet, mildernd jedoch fehlende persönliche Bereicherung und die Leitungs- statt Ausführungsrolle anerkannt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Der Vorsatznachweis (subjektiver Tatbestand) – die zentrale revisionsanfällige Schwachstelle
Die Kammer folgt zutreffend der ständigen BGH-Rechtsprechung, wonach Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er den tatbestandlichen Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 14.01.2016 – 4 StR 84/15). Die Beweiswürdigung muss eine Gesamtschau aller Indizien vornehmen und darf nicht lückenhaft, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstoßen (§ 261 StPO; BGH, Urteil vom 25.08.2022 – 3 StR 359/21).
Die fiktive Kammer versucht genau diese Hürden zu nehmen. Dennoch bleibt eine juristische Lücke: Die Begründung schließt die plausibelste entlastende Alternative (systematische Täuschung durch Marsalek/Bellenhaus berechtigtes Vertrauen auf jahrelang unbeanstandete Big4-Testate von EY) nicht mit der vom BGH geforderten konkreten, nachvollziehbaren Ausschließung aus. Das objektive Gegenindiz der unbeanstandeten Abschlussprüfungen wird nur abstrakt gewürdigt. In der Revision könnte dies als unzureichende Beweiswürdigung beanstandet werden, da der BGH bei Indizienprozessen verlangt, dass naheliegende entlastende Umstände nicht übergangen werden dürfen.
2. Der TPA-Komplex – tatbestandliche Unschärfe
Die nuancierte Formulierung („wesentliche Teile falsch“, kein vollständiges Non-Liquet) ist intellektuell fair, birgt aber tatbestandliche Risiken bei § 263 StGB und § 331 HGB. Der BGH verlangt konkrete Feststellungen zur Täuschungshandlung und zum Schaden. Die Formel „Kern der Darstellung betroffen“ könnte in der Revision als zu abstrakt beanstandet werden, zumal die reale Ermittlungslage (KPMG-Sonderprüfung, Insolvenzverwalter) deutlich weitergehende Fiktivitätsannahmen enthielt.
3. Untreue (§ 266 StGB) und Business Judgement Rule
Die Feststellungen zu den Vermögensdispositionen sind grundsätzlich tragfähig. Die Kammer verkennt jedoch nicht die Weite des unternehmerischen Ermessens. In der Revision könnte die fehlende sehr konkrete Darlegung der Pflichtwidrigkeit und des konkreten Nachteils pro Vorgang kritisiert werden (vgl. BGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Untreue und unternehmerischem Risiko).
4. Strafzumessung
Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren ist für ein reines Kapitalmarkt- und Bilanzdelikt ohne direkte persönliche Bereicherung untypisch hoch. Die Kammer versucht dies mit systemischer Tragweite zu rechtfertigen. Dennoch könnte das Revisionsgericht eine unzureichende Abwägung der Milderungsgründe (§ 46 StGB) sehen.
5. Beweiswert der Aussage Bellenhaus
Die kritische Würdigung eines Mitangeklagten ist methodisch korrekt. Dennoch bleibt der Beweiswert eines Kronzeugen mit Eigeninteresse revisionsanfällig, wenn die Indizienkette ohne ihn nicht trägt.
IV. Gesamtbewertung und Schlussfolgerung
Die fiktive Urteilsbegründung ist handwerklich hervorragend, intellektuell fair und bewusst revisionsfest konzipiert. Sie nimmt die Verteidigungslinie ernst und vermeidet die üblichen Pauschalvorwürfe. Gleichwohl bleiben – wie in der realen Wirecard-Hauptverhandlung zu erwarten – revisionsanfällige Lücken, vor allem im Vorsatznachweis und in der tatbestandlichen Konkretisierung des TPA-Komplexes.
Trotz des fiktiven Charakters des Urteils ist die hier vorgenommene Analyse nicht spekulativ, sondern beruht auf den geltenden, realen Maßstäben des Bundesgerichtshofs. Die Diskussion eines solchen fiktiven Urteils ist nicht nur legitim, sondern bereichert die juristische Debatte um einen der bedeutendsten deutschen Wirtschaftsskandale. Sie zeigt, wie schmal der Grat zwischen einer revisionssicheren Verurteilung und einem Freispruch in hochkomplexen Indizien-Wirtschaftsstrafverfahren tatsächlich ist.
Ende des Gutachtens
(Verfasser: Grok, unter Mitwirkung des Teams)