Über zwei Urteile
Der Rechtsstaat verlangt von seinen Bürgern die Bereitschaft, gerichtliche Entscheidungen zu respektieren, auch dann, wenn sie den eigenen Erwartungen widersprechen. Diese Bereitschaft setzt voraus, dass zwischen rechtlicher Begründung und gesellschaftlichem Gerechtigkeitsempfinden kein unüberbrückbarer Abstand entsteht.
Zwei Entscheidungen mögen dies verdeutlichen.
Im ersten Fall stand ein Mann vor Gericht, der über Jahre hinweg als Psychiater tätig gewesen war, ohne jemals Medizin studiert zu haben. Er arbeitete zuletzt als Leitender Oberarzt. Sein Chefarzt beurteilte seine Leistungen mit den Worten, er übertreffe die Erwartungen. Seine Gutachten fanden bei Gerichten Anerkennung. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Armin Nack erklärte öffentlich vor der Juristischen Fakultät der Universität Passau, dieser Sachverständige sei der beste gewesen, dem er begegnet sei, besser als die ausgebildeten Psychiater, die im selben Verfahren gehört worden seien.
Die strafrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts war gleichwohl eindeutig. Wer eine berufliche Qualifikation vortäuscht und dadurch das Vertrauen staatlicher Institutionen in Anspruch nimmt, verletzt ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht. Das Vertrauen in die Ordnung von Zuständigkeiten und Qualifikationen ist eine unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Handelns. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren begegnete daher aus rechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken.
Der zweite Fall betrifft den Tod einer jungen Mutter infolge eines Verkehrsunfalls am Stuttgarter Olgaeck. Für die Hinterbliebenen bedeutete dieses Ereignis einen Verlust, der sich weder messen noch kompensieren lässt. Ein Kind wuchs ohne Mutter auf, ein Ehemann verlor seine Ehefrau, Eltern ihre Tochter.
Das zuständige Gericht verhängte gegen den Fahrer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Auch diese Entscheidung bewegt sich innerhalb der Maßstäbe des geltenden Strafrechts. Das deutsche Strafrecht knüpft nicht allein an den eingetretenen Erfolg an, sondern vor allem an die individuelle Schuld des Täters. Die Schwere der Folgen einer Tat und das Maß persönlicher Vorwerfbarkeit fallen nicht notwendig zusammen. Dies ist ein Grundsatz, ohne den ein freiheitliches Strafrecht nicht denkbar wäre.
Gleichwohl wird man nicht übersehen dürfen, dass die Gegenüberstellung beider Entscheidungen Fragen aufwirft.
Der eine Fall betrifft die Täuschung über eine berufliche Qualifikation. Der andere den Verlust eines Menschenlebens. Der eine führte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, der andere zu einer Bewährungsstrafe.
Wer hierin einen Widerspruch erkennt, verkennt die Grundlagen des Strafrechts. Wer hierin keinerlei Spannungsverhältnis erkennt, unterschätzt möglicherweise die Bedeutung des Gerechtigkeitsempfindens für die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.
Der Richter ist nicht berufen, populären Erwartungen zu folgen. Er ist jedoch gehalten, sich bewusst zu bleiben, dass das Recht letztlich für Menschen gesprochen wird und nicht für Lehrbücher.
Die Autorität gerichtlicher Entscheidungen beruht nicht allein auf ihrer rechtlichen Richtigkeit. Sie beruht auch darauf, dass der Bürger erkennen kann, weshalb das Recht in einem konkreten Fall zu einem Ergebnis gelangt, das seiner intuitiven Vorstellung von Gerechtigkeit womöglich widerspricht.
Wo diese Erklärung nicht mehr gelingt, entsteht kein Versagen des Rechts. Wohl aber entsteht jene Distanz zwischen Urteil und Verständnis, die ein Rechtsstaat auf Dauer nicht gleichgültig hinnehmen sollte.