Aus Fehlern lernen? Nein: Verfehlungen benennen. Das sollte das erste Ziel der Aufarbeitung sein.
Die laufende Debatte zur Aufarbeitung der Coronavirus-Pandemie wird - finde ich - nicht nur zu wenig geführt. Sie dreht sich vor allem bislang noch um die falschen Fragen.
Thematisiert werden überschießende Maßnahmen. Geübt wird Kritik im Detail. Das reicht nicht.
Der Duden definiert Ver | feh | lung als Verstoß gegen bestimmte Grundsätze, Vorschriften, eine bestimmte Ordnung.
Die „Coronavirus-Pandemie“ in Deutschland ging mit Verstößen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung einher.
Diese freiheitliche Ordnung macht aus, dass der Einzelne seine Freiheitsbetätigungen nicht begründen muss. Jede staatliche Freiheitseinschränkung ist hingegen rechtfertigungsbedürftig. Dieses Verhältnis wurde in 2020 umgekehrt.
Der
#Fehler ist nach dem Duden eher in der Nähe des Irrtums zu verorten. In diese Kategorie gehört all das, was man nicht hätte besser wissen können. Wo man aber entscheiden musste.
Wirklich lernen werden wir m.E. nichts, wenn wir uns nur mit
#Fehlerchen beschäftigen. Denn auch bei einem nächsten Mal werden wieder Entscheidungen unter Unsicherheit getroffen werden. Fehler sind dabei normal.
Die
@Welt schreibt heute: „Aber auch die beste Corona-Aufarbeitung wird uns nicht perfekt auf jedes Virus der Zukunft vorbereiten. Was bei Covid-19 falsch war, kann bei der nächsten Pandemie richtig sein – und umgekehrt.“
Diese fehlerbezogene Interpretation des Begriffs „Aufarbeitung“ greift zu kurz.
Die
#Aufarbeitung muss fundamentaler sein. Lehrreich könnte sich die Suche nach Abirrungen von der freiheitlichen Ordnung erweisen, wie sie das Grundgesetz mit dem Grundrechtsschutz vorsieht.
Damit das, was in 2020 ff. geschehen ist, nicht passiert, haben die Verfasser des Grundgesetzes nach meinem Verständnis eine institutionelle Vorkehrung ins Grundgesetz aufgenommen: Die Rechtsprechung. Mit Blick auf den Schutz der Verfassung insbesondere: Das Bundesverfassungsgericht (Art. 92 ff. GG).
In seiner Funktion als „Hüter der Verfassung“ hat das
#Bundesverfassungsgericht mit Bundesnotbremse-Entscheidung vom 19.11.2021 noch mehr als ein Jahr nach Beginn der „Pandemie“ ins Gesetz gegossene Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für verfassungskonform erklärt.
Wesentliche Erwägung war, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen sei. Bei den prognostischen Entscheidungen der Pandemie komme es (nur) darauf an, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhe.
Im Grundsatz habe der Gesetzgeber schon institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert würden.
Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung, die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers sein könnten, seien schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich.
Das
#RKI hätte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als „sehr hoch“ eingeschätzt.
Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, seien nach Einschätzung „mehrerer Fachgesellschaften“ demgegenüber nicht vorhanden gewesen.
In dieser Entscheidung hat das BVerfG und vor ihm viele Verwaltungsgerichte wider besseres Wissen unberücksichtigt gelassen, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt:
Das RKI ist als Teil der Exekutive dem Ministerium unmittelbar nachgeordnet und weisungsgebunden. Schon strukturell war deshalb in Betracht zu ziehen, dass dessen Verlautbarungen den Vorstellungen des Ministeriums angepasst sein könnten.
Man konnte sich von Anfang an durch Nachdenken erschließen, dass die Ermittlung der „hinreichend gesicherten Grundlage“ und die damit begründeten Wertungen und Empfehlungen des RKI unter einem politischen Erwartungsdruck standen.
Dies konnte man als abstrakten Anhaltspunkt für eine unzureichende Aufgabenerfüllung bereits berücksichtigen. Es wurde - soweit ich das überblicke - von keinem Gericht auch nur angesprochen.
Dieser abstrakte Anhaltspunkt hätte sodann Anlass gegeben, auch den Blick für eine unzureichende Aufgabenerfüllung im Konkreten zu weiten. Dies hätte zB im Rahmen von mündlichen Verhandlungen durch Sachverständigeneinvernahme und Einvernahme der RKI-Verantwortlichen geschehen können. Das ist aber unterblieben.
Ein konkreter Anhaltspunkt für unzureichende Aufgabenerfüllung des RKI findet sich bereits in der Tatsache, dass das RKI in 2001 selbst angemahnt hat, die Effektivität von Nichtpharmazeutischen Interventionen (NPI) vor einer Pandemie zu klären.
Der dann 2016 aktualisierte Pandemieplan beinhaltete aber weiterhin eine lange Reihe von NPIs, deren Wirkungen nicht erforscht waren. Da das RKI selbst in der Verantwortung für die Behebung dieses Misstandes stand, war eine unzureichende Aufgabenerfüllung schon im Vorfeld der Covid-19 Pandemie belegt.
Diese nicht geheime Verfehlung des RKI hätte die Gerichte veranlassen sollen, selbst mit den Kriterien der evidenzbasierten Medizin zu prüfen, ob die politischen Entscheidungen auf systematisch-methodisch-wissenschaftlicher Grundlage beruhten. Dies ist auch dann möglich, wenn es nur wenig „Evidenz“ i.S.v. Studien, Daten und Fakten gibt.
In der Konsequenz wären Freiheitseinschränkungen, die nicht auf systematisch-methodisch ermittelter Grundlage beruhten, mangels tragfähiger Begründung aufzuheben gewesen.
- Fallzahlen und Inzidenzen im Allgemeinen
- sog. „exponentielles Wachstum“
- R-Wert
- Corona-Fallzahlen aus den Krankenhäusern
- Relevanz von prä- und asymptomatischen Übertragungen
- Gesetzliche Fehlanreize bei der Krankenhausfinanzierung
waren die angstmachenden Kennzeichen des Pandemiegeschehens, mit denen Maßnahmen begründet wurden. Deren verzerrender Einfluss auf die Gefahreneinschätzung hätte bei der juristischen Würdigung in Rechnung gestellt werden müssen.
Nach meiner - vom BVerfG abweichenden - Auffassung wurde der weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers mangels systematisch-methodischer Vorgehensweise schon bei der Gewinnung und Aufbereitung der vorhandenen Informationen zur Gefahrenlage überschritten.
Mindestens viele Maßnahmen waren deshalb verfassungswidrig.
In der Rechtsprechung fehlte es am Willen, die von Verfassungs wegen gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
So standen wir schutzlos dar.
@BMuellerSN
@DrScheuch
@gerdantes
@Haintz_MediaLaw
@IKuennemann
@jeha2019
@hendrikstreeck
@NeBoehme
@OlafGierhake
@PDebionne77
@RalfHanselle
@RechtsanwaltSH
@SaskiaLudwigCDU
@SHomburg
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