Ich bin gerade auf ein BGH-Urteil vom Oktober 2025 gestoßen, das mich fassungslos macht.
Ein Marokkaner reist 2016 illegal nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wird abgelehnt, er taucht unter, begeht mehrere Straftaten. Absoluter Standardfall. Irgendwann fassen ihn die Behörden und wollen ihn abschieben. Hierzu ordnet ein Gericht Abschiebehaft an. Immerhin.
Nun zieht der Marokkaner zwar nicht gegen seine Abschiebung, jedoch gegen seine Inhaftierung bis vor den BGH. Dieser gibt dem Kläger Recht und lässt ihn frei. Begründung: Das deutsche (im Lichte der Rückführungsrichtlinie und einschlägiger EuGH-Rechtsprechung auszulegende) Aufenthaltsgesetz sieht in diesem Standardfall keine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung vor (Spoiler: Ist eine Rückführung in das Heimatland durch unmittelbaren Zwang ohne Freiheitsberaubung und damit ohne Haft überhaupt denkbar?).
Insbesondere begründet das Untertauchen des Betroffenen seit 2017 (!) nach Auffassung des BGH keinen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG, denn dieser Paragraph "setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass der Ausländer erlaubt eingereist ist."
Mit anderen Worten: bei erlaubter Einreise begründet das Untertauchen eine Fluchtgefahr und damit einen Grund für Abschiebehaft, nicht aber bei unerlaubter Einreise. Das ist so kafkaesk und kontrafaktisch, dass man am Rechtsstaat verzweifeln mag.