Baden-Württemberg hat es Schülerinnen und Schülern verboten, eine Maske in der Schule zu tragen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe begründete dieses Verbot mit § 72 Abs. 3a Schulgesetz, das jede Verhüllung (Masken, Verband, Pflaster, Niqab) grundsätzlich verbietet, bis eine Einzelfallgenehmigung durch die Schulleitung erteilt wurde. Das
@KM_BW mahnte nun "pragmatische Umsetzung" an - das könnte großzügige Erteilung von Genehmigungen oder Duldung des Verbotes bedeuten. Fakt ist jedoch: Das Gesetz ist nach meiner Auffassung verfassungswidrig, da der Genehmigungsvorbehalt unverhältnismäßig ist und Art. 2 GG verletzt. Verfassungswidrige Gesetze dürfen nicht durch pragmatische Nichtbeachtung geheilt werden, sondern müssen aufgehoben werden.