Bemerkenswertes Addon:
Die Kammer hatte wegen verschiedener Milderungsgründe tatsächlich einen "minder schweren Fall" angenommen. Das hat die StA mit der Revision beanstandet, doch der BGH hat das Urteil mit Blick auf den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (noch) "gehalten".
Es gibt Fälle, in denen schon ein kleines Taschenmesser zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit BtM/Cannabis führt.
Und dann gibt es solche Fälle (BGH 2 StR 288/25):