21.01.2026 zwei Termine vor dem Oberlandesgericht Koblenz
Heute nahm ich zwei Termine vor dem Oberlandegericht Koblenz wahr. Die jeweiligen Klagen in der Berufungsinstanz richteten sich gegen BioNTech.
Im ersten Verfahren ging es um einen jungen Mann , der mit 19 die Charge 1F1027A verabreicht bekam. Drei Monate nach der Impfung begannen die Herzprobleme, Herzrhytmusstörungen, Myocarditis mit weiteren Steigerungen in den Folgejahren. Der Kläger beruft sich auf eine chargenabhängige Schadensverursachung und die Tatsache, dass nach der wissenschaftlichen Literaturlage der Stoff grundsätzlich geeignet ist, die konkreten gesundheitlichen Schäden zu verursachen. Das Werk in Marburg, das nach unserem Kenntnisstand die Charge produzierte erhielt erst am 18.09.2023 seine GMP - Zulassung, was ausschließt, dass im Jahr 2021 eine GMP - konforme Produktion stattfand, wenn Chargen mit derart unterschiedlichem Schadenseinschlag beim PEI mit Meldungen von Ärzten und Patienten registriert wurden.
Im zweiten Verfahren ging es um eine Frau mittleren Alters, die die Chargen EW8904 und 1C006 erhalten hatte. Bei ihr zeigte sich das gesamte Spektrum an neurologischen und kardiovaskulären Schäden.
In beiden Fällen führte der Senat jeweils kurz nach Antragstellung in den Sach- und Streitstand ein, um dann zu erklären, dass für sie weiterhin die CHMP - ich schreibe es im übertragenem Sinne - der "Wissenschaftsolymp" sei. Dieser ersetze in der Beurteilung im Zulassungsverfahren für die Process1 Chargen jede peer reviewed Literatur und vor allem die Prüfung des verabreichten Produkts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch ein Sachverständigengutachten. Auf dieser Fiktion aufbauend sei stets ein positives Nutzen - Risiko - Verhältnis gegeben.
Fehler in den Fachinformationen, insbesondere zur Behauptung eines unzutreffenden therapeutischen Nutzens bezogen auf den Übertragungsschutz oder Infektionsschutz könne der Senat beim besten Willen nicht erkennen. Zu Erläuterung: Denn auch dort gilt für den Senat: "Die Behörden haben immer Recht". Wenn die Zulassungsbehörden im Zulassungsverfahren Fachinformationen nicht beanstanden, dann spreche das Unterlassen des Eingreifens für deren Richtigkeit.
Die Argumente von unserer Seite (nur extrem auszugsweise), dass es auf das angewendete Produkt (1F1027A, EW8904 und 1C006A) jeweils produziert in Process2 abweichend von der bedingten Zulassung ankomme "infolge der Anwendung" und nicht das Zulassungsprodukt in Process1 gefertigt, wurde zur Kenntnis genommen.
Die Tatsache, dass die fehlende Datenbasis in der Pharmakovigilanz (keine Chargenauswertung, keine Auswertung der kassenärztlichen Daten, keine vollständige Auswertung der SafeVac2.0 App, keine Pharmakovigilanzprotokolle) als fehlende Datenbasis grundsätzlich auch zur Unanwendbarkeit einer Tatbestands- oder Indizwirkung führt, wurde zur Kenntnis genommen. Art. 15 VO (EG) 726/2004 wurde zur Kenntnis genommen, dass es danach keine Indiz- oder Tatbestandswirkungen für Vorbereitungsakte oder Genehmigungsakte gegeben kann.
Der Einwand der Beklagten BioNTech, dass es für Varianten immer neue Zulassungen gegeben habe und auch diese rückwirkend eine Tatbestandswirkung und Indizwirkung entfalteten wurde entgegen getreten. Um es plastischer zu machen argumentierten wir mit dem Abgasskandal. Wenn ein VW Golf VIII Diesel eine EG Typgenehmigung erhält stünde damit mit Tatbestandswirkung fest, dass der VW Golf VI Diesel über keine Abchaltvorrichtung verfügte. Genau das ist das Niveau der Argumentation der Beklagten, das bisher auch das OLG Koblenz überzeugte.
Dass die Beklagte BioNTech, allein im Zulassungsverfahren gem. Art. 17 VO (EG) 726/2004 verantwortlich zeichnet. Wenn die Zurverfügungstellung dieser Daten dann die Gremien und/oder Behörden zur Veröffentlichung von Editorials, Meinungen oder Presseberichten veranlasste und sich die Beklagte durchgehend hinter diesen Behördenaussagen, Editorials und Meinungen versteckt, dann meinen wir, dass diese alle gem. § 423 ZPO unverwertbar sind, solange die Beklagte die Tatsachengrundlagen dazu nicht offenlegt. Anderenfalls endet alles in einem unzulässigen Zirkelschluss.
Auch unsere Auffassung, dass mit "Erkenntnissen" Tatsachen und nicht Rechtsmeinungen gemeint seien und mit "medizinischer Wissenschaft" nicht die Behördenmeinung, die es zu kontrollieren galt, wurde zur Kenntnis genommen, aber änderte (s.o. ja die Rechtsauffassung des Senats nicht.
Alles, was wir vortrugen schien an den verkrusteten vorgefassten (Alt)Narrativen des Senats direkt vor allem Emotional vorgeprägt abzuprallen, um die vorgetragenen Inhalte direkt im geistigen Mülleimer zu entsorgen, um sich nur damit nicht befassen zu müssen.
Der Senat sah sich außer Stande inhaltlich zu argumentieren.
Vor dem Hintergrund hat ja auch noch kein Jurist in der Lektüre der Urteile des Senats tatsächlich gelesen, was wir vortragen, weil es in Urteilen untergeht, die losgelöst vom Einzelfall konstruiert wurden, um alle Impfgeschädigten in der gleichen Systematik niederzubügeln zu können. In über 400 Abweisungsurteilen wurde das OLG Koblenz als Referenz zitiert. Die Verantwortung des Senats vor allem all den abgewiesenen Impfgeschädigten gegenüber ist exorbitant hoch. Viele erhielten wegen dieser Rechtsprechung des Senats von ihren Rechtschutzversicherungen für die Berufungsinstanz keine Deckungszuage.
Im zweiten Termin war die Mandantin auch im Termin anwesend. Worte der Empathie des Senats fehlten gänzlich. Auch wollte vom Senat keiner wissen, wie es der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich ging. Es zeigt wiederum, dass es auch Frauen gibt, denen völlig losgelöst von ihrer Rechtsauffassung das persönliche und tragische gesundheitliche Schicksal der Klägerin gänzlich gleichgültig war. Es zeugt von einer Gefühlskälte, die ihres Gleichen sucht. Ich wünsche mir sehr, dass unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits wieder Menschen im Gerichtssaal sitzen, die mit den fundamentalen Grundzügen eines adäquaten Sozialverhaltens vertraut sind.
Die anwesende Klägerin wurde im Anwaltsprozess ignoriert, als ginge es gar nicht um sie. Genau so wurden auch die Rechtsfragen erörtert.
Eine Hintertür ließ sich der stets einseitig zugunsten von BioNTech in der Vergangenheit festgelegte Senat aber schon offen, nämlich die Rechtsmeinung des BGH im Urteil vom 09.03.2026 noch verarbeiten zu wollen. Wenn der BGH im Urteil bestätigen wird, was er in der mündlichen Verhandlung ankündigte, dass wegen der enormen Asymmetrie in der Informationslage und zur Herstellung der Waffengleichheit es erforderlich sei, die Schwelle zur Gewährung des Auskunftsanspruchs gem. § 84a AMG abzusenken auf das für diese Art der Impfungen neue Maß einer "ernsthaften Möglichkeit" statt wie bisher einer "überwiegenden Wahrscheinleichkeit", dann werde sich der Senat vorbehalten die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung schob der Senat daher auf den 15.04.2026 hinaus, um das Urteil des BGH vollständig mit verarbeiten zu können.
Es beruhigt daher die beiden Kläger am heutigen Tag, die sich auch am heutigen Tag mit der kolportierten Senatsmeinung fortgesetzt unverstanden wissen, dass der Senat zwar nicht ihre Argumente ernst nahm, aber zumindest noch auf die Rechtsmeinung des BGH Wert legt, obgleich auch das in der Vergangenheit zu wünschen übrig ließ, da auch der BGH niemals eine Indiz- oder Tatbestandswirkung von Vorbereitungsakten eines Verwaltungsaktes annehmen würde, die zudem für die Geschädigten nicht justiziabel sind. Auch kennt der BGH keine erweiterte Darlegungslast von Impfgeschädigten. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des BGH, die auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zum Gegenstand hat, auf Gehör beim erkennenden Senat stößt, oder wie bei den Klägern mit ihrem Vortrag zum Anlass genommen wird, die doch für Volljuristen recht eigentümlich anmutende Linie fortzusetzen. Das war so ziemlich die höflichste Form, in der ich es auszudrücken vermochte.
Meine persönliche Wahrnehmung war so, dass hier auch der Senat in zwei Lager gespalten war, nämlich in die beiden Damen, die alles unter sich ausmachten und den Beisitzer, den die beiden Damen als Statist betrachteten und gänzlich ignorierten. Aus meiner Sicht sprach die Körpersprache im Termin Bände. Möglicherweise liege ich damit aber gänzlich falsch und es gab andere Gründe für diese Distanz innerhalb des Senats.